Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung, Durch- und Begasung sowie Schädlingsbekämpfung und Bodenentseuchung
Allgemeines/Aufträge/Angebot:
Im Interesse geordneter Geschäfte mit unseren Kunden erfolgen alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund nachstehend aufgeführter Geschäftsbedingungen. Mit Erteilung eines Auftrages, jedenfalls mit der Annahme unserer Ware oder der Entgegennahme unserer Leistungen, erkennt unser Abnehmer unsere Bedingungen an. Entgegenstehende Allgemeine oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen der nachfolgenden Bedingungen sowie Nebenabreden oder Zusagen sind nur wirksam, wenn sie mit unserer Geschäftsführung vereinbart worden. Unsere Angebote sind unverbindlich.
Lieferung:
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Auftraggebers. Alle Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Mit der Übergabe der Waren an Bahn, Spediteur oder Frachtführer, in jedem Falle jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Versandart und Versandweg wählen wir nach wirtschaftlichem Ermessen.
Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung gehen nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen von Versandkosten sowie etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw. zu Lasten des Käufers. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt Lieferfristen; Liefer- oder Dienstleistungstermine sind verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Liefertermin ist der Tag, an dem die Ware unseren Betrieb verlässt oder die Versandbereitschaft gemeldet wird. Geraten wir in Lieferverzug, so ist uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu gewähren, nach deren erfolglosem Ablauf der Käufer zurücktreten kann.
Verzögert sich die Ausführung unserer Leistung oder wird sie unmöglich durch Verschulden des Auftraggebers, so ist uns der hierdurch entstandene Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn uns Angaben, die für die Leistungen am betreffenden Objekt erforderlich sind, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig mitgeteilt werden bzw. der Auftraggeber sonst ein Mitwirkungsrecht versäumt.
Ereignisse höherer Gewalt, z. B. auch Hochwasser, Arbeitskämpfe oder Lieferverzögerungen unserer Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder ähnliche Lieferbehinderungen oder Zahlungsrückstände des Abnehmers lassen unsere Liefer- und Leistungspflichten ruhen. Sie berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die vereinbarten Leistungen wesentlich erschweren und wirtschaftlich unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei unseren Zulieferanten liegen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung oder nach einem Rücktritt durch uns oder den Abnehmer sind ausgeschlossen.
Leihflaschen, Verpackungen, Leergut; Leihstahlflaschen oder andere, leihweise zur Verfügung gestellte Behälter, Kisten usw. sind sofort nach Entleerung, spätestens jedoch 60 Tage nach Lieferdatum, in einwandfreiem Zustand frei Haus an unsere Lageradresse zurückzusenden. Bei Überschreitung der Leihfrist wird pro Tag eine Gebühr von EUR 0,25 je Flasche, Behälter, Kiste usw. berechnet.
Nicht zurückgesandte oder verlorengegangene Leihflaschen werden zu unseren Verkaufspreisen in Rechnung gestellt.
Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer, auch zukünftigen Ansprüche gegen den Käufer unser Eigentum. Veräußert der Käufer unsere Ware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus dieser Veräußerung in Höhe des Kaufpreises unserer Ware zur Sicherung an uns ab.
Mängelrügen/Gewährleistung:
Mängelrügen sowie Gewichts- oder Stückzahlenreklamationen sind bei Lieferungen unverzüglich, spätestens aber 21 Tage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu erheben. Bei beschädigten Verpackungen, die Mängelrügen nach sich ziehen, müssen post- bzw. bahnamtliche oder vom Frachtführer ausgestellte Bestätigungen beigefügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir ausschließlich nach unserer Wahl Ersatz oder Nachbesserung oder nehmen die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten, auch berechtigte Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
Anwendung und Betrieb/Haftung:
Der Einsatz, die Anwendung sowie die Lagerung der von uns gelieferten Schädlingsbekämpfungsmittel sowie der Einsatz von technischen Geräten erfolgt außerhalb unserer Einflusssphäre, eine Garantie für Wirkung oder Erfolg können wir deshalb nicht übernehmen. Unsere Gebrauchsanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften, polizeiliche oder behördliche sowie gesetzliche Vorschriften oder Auflagen sind vom Anwender oder Benutzer strengstens zu beachten. Unsere Schädlingsbekämpfungsmittel sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Bei etwaigen Schäden, auch soweit sie auf berechtigten Mängelrügen beruhen, beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Schäden, sondern auch für mittelbare Schäden oder Folgeschäden beim Käufer oder seinen Kunden und auch für Auskünfte oder Ratschläge, die wir in Bezug auf die Anwendung oder den Einsatz nach bestem Wissen erteilen. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Durch- und Begasungen/Bodenentseuchungen/Schädlingsbekämpfungen:
Die Durch- bzw. Begasung und die Bodenentseuchung sowie die Schädlingsbekämpfung ist eine Dienstleistung unter Einsatz hochwirksamer Gase oder Mittel, bei der der Auftraggeber zur Abwendung von Gefahren sowie im Interesse des bestmöglichen Erfolges sorgfältig mitarbeiten und insbesondere unsere schriftlichen Anweisungen und Merkblätter sowie Anweisungen unseres Personals strikt zu beachten hat. Der Auftraggeber hat die zu bekämpfenden Schädlinge vor Auftragserteilung zu benennen und uns über die zu behandelnden Objekte bzw. Waren, insbesondere etwaige bauliche, räumliche oder sonstige Besonderheiten oder vorausgegangene Begasungen oder Behandlungen mit Chemikalien gleich welcher Art, vollständig und richtig zu unterrichten. Ergeben sich bei Erbringung unserer Leistungen technische Durchführungsschwierigkeiten, so sind wir berechtigt, die Be- oder Durchgasung oder Bodenentseuchung oder Schädlingsbekämpfung abzulehnen und die uns entstandenen Kosten zu berechnen. Das Eigentum und die volle Verfügungsmacht an giftigen Materialien bleibt immer bei uns; nach einer Durchgasung bzw. Behandlung verbleibende Reste sowie das Verpackungsmaterial und Geräte sind bis zu unserer Verfügung kostenlos und unter Verschluss zu lagern. Wir sichern sorgfältige Durchführung der Be-, Durchgasungen und Bodenentseuchungen bzw. Schädlingsbekämpfungen zu.
Nach Bestätigung des Angebotes durch den Auftraggeber wird ein Vertrag gefertigt. Dieser Vertrag enthält alle Leistungen die durch den Auftragnehmer zu erbringen sind und auch alle Vor – und Zuarbeiten, sowie sonstige Leistungen des Auftraggebers. Meldungen bei Behörden (Gewerbeaufsichtsämter, Polizei, Feuerwehr usw.) erfolgen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch uns. Die Einholung von behördlichen Erlaubnissen, wie von Denkmalschutzbehörden und Fledermausschutzbehörden sind Sache des Auftraggebers.
Der Erfolg unserer Leistungen hängt jedoch auch von Faktoren wie Witterung, Feuchtigkeit und Temperatur, auch der Räume und des Begasungsgutes, Art und Wachstumsstadium der zu bekämpfenden Schädlinge, Qualität des Bodens usw. ab, weshalb wir eine Gewähr für volle Abtötung schlechthin aller Schädlinge, z.B. von Milben in ihren verschiedenen Stadien oder Termiten nicht übernehmen können. Beanstandungen sind unverzüglich nach unseren Leistungen zu erheben; spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden, da sich die Vorgänge, die zu einem späteren Auffinden lebender Schädlinge führen können, unseren Nachprüfungen entziehen. Unsere Leistung gilt als erfüllt, wenn vom Auftraggeber bei dem mit unserem Begasungsleiter vorzunehmenden Kontrollgang nach der Begasung, aber vor Einlass der Belegschaft, der Abtötungserfolg festgestellt worden ist. Bei Teilbegasungen übernehmen wir keine Garantie. Für sonstige Schäden beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Schäden, sondern auch für mittelbare Schäden oder Folgeschäden beim Auftraggeber oder seinem Kunden. Eine Gewähr für die Beschaffenheit und Verkehrsfähigkeit der durchgasten Waren oder Gegenstände übernehmen wir in keinem Fall. Wir sind bereit, nach Vereinbarung vorher Probebegasungen vorzunehmen, damit der Auftraggeber die Unschädlichkeit des zu verwendenden Gases oder Mittels feststellen lassen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu durchgasenden Objekte einschließlich Ware oder die zu begasenden Güter gegen alle Risiken, insbesondere Feuer oder sonstige Vernichtung oder Beeinträchtigung unter Versicherungsschutz zu halten. Mit der Auftragserteilung, jedenfalls mit der Entgegennahme unserer Dienstleistungen, bestätigt er diesen Versicherungsschutz.
Preise:
Unsere Preise verstehen sich ab Betrieb, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Erfolgen unsere Lieferungen/Leistungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen später als 6 Monate nach Auftragserteilung, so sind die dann gültigen Preise maßgebend, die wir bei Versand der Ware festgestellt haben. Bei Durchgasungen erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des von uns festgestellten Aufmaßes des Rauminhaltes, d.h. Ausmessen der Länge und Breite von Außenkante zu Außenkante und der Höhe Oberkante Kellerfußboden bis Dachauflage zuzüglich Dachausmaße; Durchgasungen von Schiffen, Schiffsräumen, Fahrzeugen, Behältern usw. und Begasungen von Waren oder Gütern werden gemäß Vereinbarung nach Rauminhalt oder Gewicht der Ladung berechnet.
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen werden nach Vereinbarung, ggf. nach Zeitaufwand einschließlich Fahrzeiten sowie unter Berücksichtigung der eingesetzten Mittel und Fahrauslagen berechnet. Etwaige Gebühren für behördliche Überwachungen oder von uns zu stellende Sicherheitswachen oder Auflagen jeglicher Art, soweit sie von uns vorgelegt sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Kommt es nach der Vertragsunterzeichnung mit den festgelegten Ausführungsterminen aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, zu einer Projektverschiebung, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der Projektkosten aufgrund von Umplanungen wie folgt verpflichtet: 14 Tag vor Projektbeginn beträgt die Zahlung 90 %. 4 Wochen vor Projektbeginn ist eine Zahlung von 70 % und 6 Wochen vor Projektbeginn ist eine Zahlung von 50 % zu leisten. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes durch den Auftragnehmer bleibt davon unberührt. Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich unter zumutbaren Anstrengungen bemühen, einen Ersatztermin innerhalb von einem Jahr zu gleichen Bedingungen zu vereinbaren oder einvernehmlich eine Auflösung dieses Vertrages vereinbaren.
Rechnungslegung:
Unsere Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 30 Tagen oder innerhalb der vereinbarten Frist, so sind – vorbehaltlich eines höheren Verzugsschadens – offene Forderungen von uns ohne Mahnung mit mindestens (ab 1. Juli 2015: 4,17 %) pro angefangenen Monat ab Rechnungserteilung zu verzinsen. Wechsel, Scheck und ähnliche Zahlungsmittel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Treten beim Kunden Zahlungsrückstände oder Zahlungsschwierigkeiten (Konkurs- oder Vergleichsverfahren, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, Kreditsperrung, Scheck- oder Wechselproteste usw.) auf, so werden sämtliche Forderungen von uns, auch die, für die Wechsel gegeben sind, sofort fällig. Auch ohne Angabe von Gründen sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu fordern.
Streitschlichtung gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir, Adresse siehe Impressum, werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend. Gerichtsstand ist Dresden. Bei Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand. Vorbehalten bleibt für uns die Erhebung einer Klage am Wohnsitzgericht des Käufers, in diesem Fall gilt neben diesen Bedingungen das Recht am Ort des Käufers. Das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung. Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob etc. gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen „Incoterms“ in der jeweils gültigen Fassung. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder eine Abrede des einzelnen Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt.
Stand: Januar 2019